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Schluss mit „Greenwashing“

So, und nun kommt ihnen die EU-Taxonomie dazwischen. Sie und die zugehörigen delegierten Rechtsakte sollen in zwei zeitlichen Stufen in Kraft treten, wie gesagt, die Formulierungen zu den beiden ersten Umweltzielen „Klimaschutz“ und „Anpassung an den Klimawandel“ schon am 1. Januar 2022. Das zur Nachhaltigkeit von Produkten. Wie definieren sich nachhaltige Unternehmen, „nachhaltiges Wirtschaften“, wie es die Taxonomie ausdrückt? Unter anderem am Umsatz mit nachhaltigen Produkten, ferner an den langfristigen Investitionsausgaben (Capex) eines Unternehmens – etwa in Maschinen zur Herstellung eines umweltfreundlichen Angebots, in E-Fahrzeuge statt Diesel oder Benzin –, an den laufenden Betriebsausgaben (Opex), also Ökostrom statt Strommix. Die Verordnung bemüht sich um eine Balance zwischen dem technisch Möglichen und dem wirtschaftlich Machbaren.

Der Umkehrschluss

Die Taxonomie-Kriterien erfassen bislang nur solche „grünen“ Aktivitäten, die eindeutig einen wesentlichen Beitrag zum Klimaschutz leisten (häufig als „dunkelgrüne Aktivitäten“ bezeichnet). Das bedeutet im Umkehrschluss nicht, dass Aktivitäten, die nicht „ökologisch nachhaltig“ im Sinn der EU-Definition sind, weil sie zum Beispiel a.) die Taxonomie-Kriterien nicht erfüllen oder b.) bislang überhaupt keine Kriterien vorliegen, „nicht nachhaltig“ oder gar „nicht zukunftsfähig“ sind.

Beispiel Kraft-Wärme-Kopplung (KWK): Zunächst einmal muss man sich hier an eine erweiterte Begriffsbestimmung gewöhnen. KWK meint damit auch PVT-Kollektoren zur Gewinnung von Solarstrom (PV) und Solarwärme (Solarthermie/Thermie = T). Diese Systeme arbeiten nachhaltig.

Klassischen BHKW dagegen billigt die EU dieses Attribut nicht zu. Sie sagt, selbst mit Biogas betreibbare Blockheizkraftwerke erfüllen deshalb nicht die Vorgaben der Taxonomie, weil es einfach kein BHKW gibt, das nur Biogas und kein Erdgas verträgt. Biogas soll nun mal laut amtlicher Bestimmung exakt erdgasgleich sein, um den Wechsel von dem fossilen Energieträger auf den nachhaltigen Brennstoff ohne Eingriffe in die Wärmekraftmaschine zu ermöglichen. Mit der Konsequenz, dass KWK mit BHKW durch das „Taxonomie-Sieb“ fällt, da die Aggregate erdgasfähig sind und vom Hersteller nicht gewährleistet werden kann, dass sie ausschließlich ein pflanzliches Bioprodukt oder ein anderes Synthesegas klimaneutral verfeuern. Jeder Betreiber könne, wenn er will, auf fossiles Erdgas umschwenken.

Förderung nicht ausgeschlossen

Selbstverständlich darf natürlich nachweisbar mit Biogas betriebene KWK weiterhin vom BAFA und der KfW gefördert werden. Die EU-Taxonomie will das in keiner Weise ausschließen. Sie will lediglich verhindern, dass Hersteller ihre Komponenten mit „CO2-neutral“ labeln, wenn es dem Nutzer überlassen bleibt, sich daran zu halten.

Was ist mit VW, Mercedes, Renault usw., mit Automobilherstellern, die sowohl Fahrzeuge mit Verbrennungsmotoren (fossil) als auch E-Mobile bauen? Die Unternehmen sind teilnachhaltig und die E-Mobile nachhaltig. Allerdings nachhaltig nur, wenn ihre Produktion das Kriterium „klimaneutral“ erfüllt, mithin die Arbeiter am Fließband nicht Mengen von Einzelelementen verschrauben, die diesem Anspruch nicht genügen beziehungsweise die nicht der EU-Taxonomie entsprechen. Die fossile Abteilung von etwa VW dagegen hebt die Nachhaltigkeit der VW-E-Mobile nicht auf.

Dienstag, 11.01.2022

Von Bernd Genath
Düsseldorf
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