Artikel

Effektive Prävention statt nachträglicher Sanierung

Für einige in der SHK-Branche ist es ein neues unaussprechliches Bakterium, von dem sie noch nie gehört haben.

Das Bild zeigt eine Szene aus dem Krankenhaus.
Quelle: Schell GmbH & Co. KG/ i-Stock
Pseudomonas aeruginosa ist besonders für Menschen mit geschwächtem Immunsystem ein Gesundheitsrisiko.

Für andere ist es das Problembakterium schlechthin, neben dem Legionella wie ein zahmes Haustier wirkt. An beide Gruppen richtet sich nun das neue DVGW W 551-4. Es ist das erste SHK-Regelwerk überhaupt, das sich ausschließlich mit Pseudomonas aeruginosa befasst und wichtige Informationen zur Verhütung, Erkennung und Bekämpfung dieses Bakteriums gibt.

Die gute Nachricht vorweg: Mittlerweile weiß man viel über die Ursachen einer Kontamination von Trinkwasserinstallationen mit Pseudomonas aeruginosa. Erst dadurch konnte nun ein DVGW-Arbeitsblatt zur „Verhütung, Erkennung und Bekämpfung von Kontaminationen mit Pseudomonas aeruginosa“ erstellt werden (DVGW W 551-4). Es richtet sich an Hersteller, Fachplaner, Fachhandwerker, Betreiber und Sachverständige. Mit in diesen Themenkreis gehört auch das aus dem Juni 2023 stammende DVGW Merkblatt W 551-7 „Herstellung, Inverkehr­bringen, Transport, Lagerung, Montage und Inbetriebnahme von Druckerhöhungsanlagen als fertige Aggregate“ (Abbildung 1).

Das Bild zeigt die neue DVGW W 551-Reihe im Überblick.
Quelle: Schell GmbH & Co. KG
Abbildung 1: Die neue DVGW W 551-Reihe im Überblick.

Das erstgenannte Arbeitsblatt gibt einen vollständigen Überblick über die Bedeutung dieses Bakteriums für die SHK-Branche, während das zweitgenannte das Thema in Bezug auf die hygienisch einwandfreie Produktion, Handhabung und den Betrieb von Druckerhöhungsanlagen vertieft. Es ist zu erwarten, dass beide für exakt definierte Einrichtungen (Abbildung 2 + 3) sehr schnell dieselbe Bedeutung erlangen werden, wie das DVGW W 551 zum Thema Legionella spec. (aktuell in Über­arbeitung).

Das Bild zeigt prioritäre öffentliche Einrichtungen, für die mindestens jährliche Untersuchungen empfohlen sind.
Quelle: Schell GmbH & Co. KG
Abbildung 2: Für diese prioritären öffentlichen Einrichtungen sind mindestens jährliche Untersuchungen empfohlen.
Das  Bild zeigt Diese nicht-prioritär öffentliche Einrichtungen, die lediglich nach Risikoabschätzung und Veranlassung durch das Gesundheitsamt zu untersuchen sind.
Quelle: Schell GmbH & Co. KG
Abbildung 3: Diese nicht-prioritär öffentlichen Einrichtungen sind lediglich nach Risikoabschätzung und Veranlassung durch das Gesundheitsamt zu untersuchen.

Pseudomonas aeruginosa in der TrinkwV?

Es mag für viele überraschend erscheinen, dass hochrangige Experten über viele Monate ein DVGW-Arbeitsblatt für einen Parameter erarbeiten, der gemäß TrinkwV nur dann unter­suchungspflichtig ist, wenn Trinkwasser abgefüllt und verkauft wird. (TrinkwV, Anlage 1, Teil II). Andere wiederum, die im Gesundheitssektor beziehungsweise in Kindertagestätten tätig sind, haben schon lange auf ein so umfassendes Arbeitsblatt zu diesem Bakterium gewartet, denn bisher konnten sie sich lediglich an unterschiedlichsten Unterlagen des Robert-Koch-Insti­tutes (RKI) oder Umweltbundesamtes (UBA) orientieren, ohne in einer Unterlage einen vollständigen Überblick über dieses Thema zu erhalten.

Eine der bisher wichtigsten Unterlagen für den SHK-Bereich war eine UBA-Empfehlung aus dem Jahr 2017. In ihr wurde unter anderem erläutert, auf welcher Grundlage eine Unter­suchung auf Pseudomonas aeruginosa im Trinkwasser von Gebäuden notwendig werden kann: Auf Basis des § 2 Nummer 1 des Infektionsschutzgesetzes. Auf dieses verwies auch schon der § 5 der alten TrinkwV. Er wurde nun in den § 6 Absatz 1 „Mikrobiologische Anforderungen“ der aktuellen TrinkwV überführt. Dieser Paragraf besagt sinngemäß, dass generell Krankheitserreger ...“ nicht in Konzentrationen enthalten ...“ sein dürfen, „... die eine Schädigung der menschlichen Gesundheit besorgen lassen.“ Juristen legen diesen Besorgnisgrundsatz so aus, dass eine Erkrankung weitgehend unwahrscheinlich sein muss. Damit wird auch klar, dass sich § 6 nicht ausschließlich auf Parameter beziehen kann, die in der TrinkwV benannt werden. Denn Bakterien, die Cholera, Typhus oder Ruhr auslösen, dürfen ebenfalls nicht im Trinkwasser vorhanden sein, auch wenn sie in der TrinkwV nicht erwähnt werden.

Untersuchungspflichtige Einrichtungen gemäß UBA

Die entsprechenden Einrichtungen (Gebäudetypen) fanden sich bisher in der kostenlosen „Empfehlung zu erforderlichen Untersuchungen auf Pseudomonas aeruginosa, zur Risikoabschätzung und zu Maßnahmen beim Nachweis im Trinkwasser“, die vom UBA nach Anhörung der Trinkwasserkommission (TWK) erstellt worden ist.

Das DVGW-Arbeitsblatt folgt diesen Empfehlungen, denn der Arbeitskreis hatte unter anderem das Ziel, zwar detaillierte und aktuelle Informationen in einem Arbeitsblatt zusammenzustellen, gleichzeitig aber auch Widersprüche zwischen dem neuen W 551-4 und bestehenden Vorgaben zu vermeiden.

Mittwoch, 01.05.2024

Von Peter Arens
Leiter Produktmanagement, Schell GmbH & Co.KG
Einloggen

Login / Benutzername ungültig oder nicht bestätigt

Passwort vergessen?

Registrieren

Sie haben noch kein Konto?
Dann registrieren Sie sich jetzt kostenfrei!
Jetzt registrieren

 

Expertenfragen

„Frag‘ doch einfach mal – einen Experten!": Nach diesem Motto können Sie als Nutzer der TGA contentbase hier ganz unkompliziert Fachleute aus der Gebäudetechnik-Branche sowie die Redaktion der Fachzeitschriften HeizungsJournal, SanitärJournal, KlimaJournal, Integrale Planung und @work zu Ihren Praxisproblemen befragen.

Sie wollen unseren Experten eine Frage stellen und sind schon Nutzer der TGA contentbase?
Dann loggen Sie sich hier einfach ein!

Einloggen
Sie haben noch kein Konto?
Dann registrieren Sie sich jetzt kostenfrei!
Registrieren